Den Ausführungen des Kantonsforstamtes ist zuzustimmen. Insbesondere steht aufgrund des Orthofotos 2004 zweifelsfrei fest, dass die im Rekurs beanstandete Fläche nördlich des Wanderwegs (vgl. Kartenausschnitt: Kreis A) bis ins Jahr 2004 Wald gewesen ist und mangels Rodungsbewilligung Wald geblieben ist. Auch ist aus dem Orthofoto 2004 klar zu erkennen, dass der mittlere Teil der nördlichen Grundstücksgrenze damals bestockt (vgl. Kartenausschnitt: Kreis B) gewesen ist.