14 Abs. 1 Bst. f LBV, dass eine Fläche mit Hecken, Ufer- oder Feldgehölzen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche gehört, sofern sie «nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 gehört». Es steht also fest, dass das Landwirtschaftsrecht auch Flächen, die als «übrige bestockte Fläche» im Vermessungswerk eingetragen sind (vgl. Art. 18 Abs. 7 TVAV), zur landwirtschaftlichen Nutzfläche zählt. Das entscheidende Zuordnungskriterium bei Hecken, Ufer- oder Feldgehölzen ist nicht deren vermessungsrechtliche Behandlung, sondern die waldrechtlichen Qualifikation der Fläche.