Wie oben erwähnt ist die in Art. 18 TVAV definierte «bestockte Fläche» nicht vollständig mit der Waldfläche nach Art. 2 Abs. 1 WaG identisch. Es kann systembedingt zu Differenzen zwischen der waldrechtrechtlichen Waldfläche und der im Vermessungswerk eingetragenen bestockten Fläche kommen. Das Landwirtschaftsrecht regelt nur teilweise, wie die landwirtschaftliche Nutzfläche im Fall von solchen Differenzen zu bestimmen ist. Insbesondere regelt es nicht ausdrücklich, ob unbestockte Waldflächen – d.h. Waldflächen, die keine Bestockung mehr aufweisen, aber Wald geblieben sind – zur landwirtschaftlichen Nutzfläche zählen. Immerhin bestimmt Art. 14 Abs. 1 Bst.