Seite 14/19 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 18 TVAV definierte «bestockte Fläche» nicht vollständig mit der Waldfläche nach Art. 2 Abs. 1 WaG übereinstimmt. 4.3. Es ist unbestritten, dass es sich bei der in der amtlichen Vermessung, Stand 2003, auf der Parzelle Nr. 004 als «geschlossene Bestockung, Wald» eingetragenen Fläche von rund 221 Aren um Wald im Sinn von Art. 2 Abs. 1 WaG handelte.