Zu solchen Flächen äussert sich Art. 18 TVAV nicht, jedenfalls nicht direkt. Zudem sind nach Art. 18 Abs. 4 TVAV grossflächige Windschutzhecken im nicht überbauten Gebiet als bestockte Flächen zu erheben, obwohl solche Windschutzhecken oft nicht den Begriff des Waldes nach Art. 2 Abs. 1 WaG erfüllen. Desgleichen werden Bestockungen von Ufer- und Bachzonen als «übrige bestockte Flächen» ins Vermessungswerk eingetragen (vgl. Art. 18 Abs. 7 TVAV), obwohl solche Bestockungen ebenfalls oft kein Wald im Sinn von Art. 2 Abs. 1 WaG sind.