Bestockte Flächen umfassen nach Art. 18 Abs. 1 TVAV den Wald im Sinn von Art. 2 Abs. 1 WaG, d.h. «jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann». Art. 18 Abs. 1 TVAV besagt somit, dass eine bestockte Fläche, welche die Kriterien von Art. 2 Abs. 1 WaG erfüllt, im Vermessungswerk immer als bestockte Fläche einzutragen ist. Allerdings gibt es auch Waldflächen, die keine Bestockung aufweisen, denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes bleibt eine Waldfläche, die ohne Bewilligung gerodet wurde, Wald im Sinn von Art. 2 Abs. 1 WaG (vgl. BGE 124 II 85, Erw. 4.d). Zu solchen Flächen äussert sich Art.