Seite 12/19 Der Rekurs ist daher in Bezug auf die Parzelle Nr. 003 teilweise gutzuheissen und die landwirtschaftliche Nutzfläche auf 25 Aren Naturwiese festzusetzen. 4. Bezüglich der Parzelle Nr. 004 machte der Rekurrent zum einen geltend, es handle sich hier um eine Schutzfläche der Gemeinde. Angrenzend [an die landwirtschaftliche Nutzfläche] bestehe ein GaöL-Vertrag für den Waldrand. Auf dieser Fläche sei nie Wald in Wiese umbewirtschaftet worden. Die Vermessung sei offenbar nicht in der Lage, Verbuschung auf Wiese, Asthaufen auf der Wiese und Bestockung vom Waldrand zu unterscheiden.