Im Rahmen des vorliegenden Rekurses gegen die Berechnung der Direktzahlungen 2013 kann die amtliche Vermessung nicht direkt korrigiert werden. Es bleibt daher der Politischen Gemeinde Z.___ überlassen, ob sie die Empfehlung des AREG in ihrem Vermessungswerk umsetzen wird. Da die kantonale Vermessungsaufsicht die Waldfläche auf der Parzelle Nr. 003 als "grosszügig erfasst" bezeichnet und eine Korrektur empfiehlt, rechtfertigt es sich aber, die vorgeschlagene Korrektur um 100 m2 für die Berechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche zu übernehmen und zwar bereits für die Direktzahlungen 2013.