Erweist sich die amtliche Vermessung als fehlerhaft, so werden die für die Direktzahlungen massgebenden Flächen im Rekursverfahren festgesetzt. Hingegen kann die amtliche Vermessung selbst nicht korrigiert werden. Auch kann im Rekursverfahren nicht einfach behauptet werden, die amtliche Vermessung sei falsch, sondern es muss detailliert angegeben werden, inwiefern die Daten der amtlichen Vermessung falsch erhoben wurden. Der Rekurs gegen die Verfügung der Direktzahlungen dient nicht dazu, die amtliche Vermessung umfassend zu überprüfen, sondern es geht darum, dass klar bezeichnete Fehler des Vermessungswerks nicht in die Berechnung der Direktzahlungen übernommen werden sollen.