Daraus ergibt sich, dass das Volkswirtschaftsdepartement in Rekursverfahren betreffend Direktzahlungen auf entsprechende Rüge hin vorfrageweise überprüft, ob die amtliche Vermessung Fehler aufweist (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Januar 2011, B-1737/2010, wonach die Abgrenzung zwischen Wald und landwirtschaftlicher Nutzfläche, die im Rahmen der amtlichen Vermessung erfolgte, für den Bewirtschafter nicht verbindlich ist, wenn er sie im Vermessungsverfahren nicht anfechten konnte).