Auf das Direktzahlungsrecht trifft diese Regel allerdings nicht zu. Wird im Rahmen einer PNF die Bodenbedeckung «humusierte Fläche» auf einem Grundstück verkleinert, so hat dies aufgrund von Art. 31 Abs. 1 LBV unmittelbare Rechtswirkung auf den direktzahlungsbeziehenden Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin, jedenfalls wenn angenommen wird, dass Art. 31 Abs. 1 LBV die Daten der amtlichen Vermessung für verbindlich erklärt. Es wäre nicht nur unbillig, sondern auch ein Verstoss gegen die Rechtsweggarantie aus Art.