Hingegen steht gegen Änderungen, die im Rahmen einer Nachführung vorgenommen wurden, kein vermessungsrechtliches Rechtsmittel zur Verfügung. Die Angaben über die Beschaffenheit eines Grundstücks – wie insbesondere über die Bodenbedeckung – können aus vermessungsrechtlicher Sicht ohne Einwilligung des Grundeigentümers und von Amtes wegen ohne Beschwerdemöglichkeit geändert werden (vgl. MEINRAD HAUSER, Schweizerisches Vermessungsrecht, 2001, S. 89, 126 und 128). Grund für die unterschiedliche Regelung ist, dass den Angaben über die Beschaffenheit des