Entscheidend für die oben geschilderte Fragestellung ist, dass das Vermessungsrecht keine Einsprache gegen die Nachführung der amtlichen Vermessung vorsieht. Eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren wird nur nach Abschluss einer Ersterhebung oder einer Erneuerung durchgeführt (vgl. Art. 28 Abs. 1 VAV). Hingegen steht gegen Änderungen, die im Rahmen einer Nachführung vorgenommen wurden, kein vermessungsrechtliches Rechtsmittel zur Verfügung.