23 Abs. 1 VAV). Es handelt sich dabei insbesondere um Veränderungen, die vorgängig bewilligt werden müssen, wie z.B. Rodungen oder baubewilligungspflichtige Veränderungen an Bauten und Anlagen (vgl. Art. 30 der Verordnung zum Gesetz über die amtliche Vermessung [sGS 914.71]). - Der PNF unterliegen alle Daten, die nicht der laufenden Nachführung unterliegen. Die PNF hat sich jeweils über ein grösseres zusammenhängendes Gebiet zu erstrecken, wobei der Nachführungszyklus zwölf Jahre nicht überschreiten darf (vgl. Art. 24 VAV).