2.2. Das Vermessungsrecht unterscheidet zwischen der Ersterhebung, der Erneuerung und der Nachführung. Als Nachführung gilt die Anpassung der Bestandteile der amtlichen Vermessung an veränderte rechtliche und tatsächliche Verhältnisse (vgl. Art. 18 Abs. 3 VAV). Dabei wird zwischen der laufenden Nachführung und der periodischen Nachführung unterschieden. - Der laufenden Nachführung unterliegen tatsächliche Veränderungen, für die eine Meldepflicht organisiert werden kann bzw. besteht (vgl. Art. 23 Abs. 1 VAV).