Die Frage, ob Art. 31 Abs. 1 LBV zwingend vorschreibt, dass bei der Berechnung der Direktzahlungen die Flächenangaben der amtlichen Vermessung zu verwenden sind, kann jedoch offen gelassen werden. Es stellt sich nämlich in jedem Fall die Frage, ob dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn die Daten der amtlichen Vermessung falsch erhoben wurden.