Seite 9/19 also auch im Rahmen der periodischen Grundkontrolle berücksichtigt und zwar unabhängig davon, ob die amtliche Vermessung nachgeführt ist. Fragwürdig ist auch, dass die Vorinstanz auf ihrer aktuellen Homepage den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern ein "Meldeformular für Korrekturen der Landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN)" samt detaillierter Anleitung, wie Korrekturen der Daten der amtlichen Vermessung beantragt werden können, zur Verfügung stellt. Die Vorinstanz gibt damit eindeutig zu erkennen, dass sie selbst Art. 31 Abs. 1 LBV nicht als zwingende Vorschrift betrachtet.