Zwar bestimmt Art. 31 Abs. 2 LBV, dass auf die tatsächliche Nutzung abzustellen ist, wenn die amtliche Vermessung nicht nachgeführt ist. Daraus lässt sich aber nicht herleiten, dass die tatsächliche Nutzung nur im Fall von Art. 31 Abs. 2 LBV massgebend ist. Anhang 2 Ziffer 2.1 der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (SR 910.15; abgekürzt VKKL) schreibt für die periodischen Grundkontrollen der Flächendaten nämlich vor, dass die "Lage und die Masse der Flächen" vor Ort zu überprüfen sind. Die tatsächliche Nutzung wird