Auch der Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 LBV schreibt nicht vor, dass sich die landwirtschaftliche Nutzfläche zwingend nach den Daten der amtlichen Vermessung richtet. Vielmehr zählt Art. 31 LBV verschiedene Verfahren auf, nach denen der Kanton die Flächenangaben und die Abgrenzungen der Flächen zu überprüfen hat. Art. 31 Abs. 1 LBV besagt vom Wortlaut her lediglich, dass die landwirtschaftliche Nutzfläche anhand der Daten der amtlichen Vermessung überprüft werden muss. Hingegen regelt Art. 31 Abs. 1 LBV nicht ausdrücklich, welche Rechtsfolge eintritt, falls die landwirtschaftliche Nutzfläche nicht mit den Daten der amtlichen Vermessung übereinstimmt. Zwar bestimmt Art.