31 LBV im dritten Kapitel, das mit "Anerkennung der Betriebs- und Gemeinschaftsformen, Flächenüberprüfung" überschrieben ist und seinerseits keinen klaren Bezug auf die Begriffsdefinitionen enthält. Aus der Systematik der LBV lässt sich daher nicht herleiten, dass Art. 31 Abs. 1 LBV die Übernahme der Flächenangaben der amtlichen Vermessung zwingend vorschreibt.