Der Begriff der landwirtschaftlichen Nutzfläche – wie auch der weiteren im Landwirtschaftsrecht relevanten Flächen – wird im zweiten Kapitel der LBV unter dem Titel "Begriffe" definiert. In den Begriffsdefinitionen der Flächen wird nirgends auf die Daten der amtlichen Vermessung verwiesen, was zu erwarten wäre, wenn sich die landwirtschaftliche Nutzfläche zwingend nach diesen Daten richten würde. Demgegenüber befindet sich Art. 31 LBV im dritten Kapitel, das mit "Anerkennung der Betriebs- und Gemeinschaftsformen, Flächenüberprüfung" überschrieben ist und seinerseits keinen klaren Bezug auf die Begriffsdefinitionen enthält.