In der LBV werden einerseits Begriffe definiert, die im Landwirtschaftsrecht verwendet werden. Andererseits regelt die LBV das Verfahren für die Anerkennung von Betrieben und von Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit sowie das Verfahren für die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen (vgl. Art. 1 LBV). Der Begriff der landwirtschaftlichen Nutzfläche – wie auch der weiteren im Landwirtschaftsrecht relevanten Flächen – wird im zweiten Kapitel der LBV unter dem Titel "Begriffe" definiert.