Die Bedeutung von Art. 31 Abs. 1 LBV ist unklar. Nach Ansicht der Vorinstanz richtet sich die landwirtschaftliche Nutzfläche immer nach den Daten der amtlichen Vermessung, weshalb bei der Berechnung der Direktzahlungen zwingend die Daten bzw. Flächenangaben der amtlichen Vermessung verwendet werden müssten. Aus dem Wortlaut und der Systematik der LBV lässt sich diese Auslegung jedoch nicht überzeugend begründen.