Nach Art. 31 Abs. 1 LBV überprüft der Kanton bzw. die zuständige kantonale oder kommunale Stelle die Flächenangaben und die Abgrenzungen anhand der Daten der amtlichen Vermessung. Bestandteil der amtlichen Vermessung Seite 8/19 sind nicht nur die Flächenmasse (Grösse und Lage des Grundstücks), sondern auch weitere Daten wie insbesondere die Bodenbedeckung (vgl. 5 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die amtliche Vermessung [SR 211.432.2; abgekürzt VAV]).