Eine spezielle Stellung haben die sogenannten Wytweiden, die zwar Teil der Waldfläche sind (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über den Wald [SR 921.0; abgekürzt WaG]), aber trotzdem zur landwirtschaftlichen Nutzfläche zählen (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 LBV). 2.1. Der Rekurrent rügt im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung basiere auf falschen Flächenmassen. Die tatsächlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen seien grösser, als die im Vermessungswerk der Politischen Gemeinde Z.___ eingetragenen Flächen.