Viele dieser Beiträge bemessen sich nach der landwirtschaftlichen Nutzfläche (vgl. Art. 35 Abs. 1 der Direktzahlungsverordnung [SR 910.13; abgekürzt DZV]). Als landwirtschaftliche Nutzfläche gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche, die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb aus bewirtschaftet wird (vgl. Art. 14 LBV). Aus der Systematik von Art. 13 ff. LBV ergibt sich, dass Wald zwar zur Betriebsfläche, aber nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche zählt, obwohl Waldbäume Pflanzen sind (vgl. Art. 13 Bst. a und b sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. f LBV).