1.3. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Rechtsbegehren, es seien Flächenänderungen nach einer PNF den betroffenen Bewirtschaftern in einer rechtsmittelfähigen Verfügung zu eröffnen. Zum einen waren die Modalitäten der PNF nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids. Zum anderen kann mittels Rekurs nicht ein zukünftiges Handeln der Verwaltung verbindlich erzwungen werden, sondern es kann nur die Rechtmässigkeit einer bereits erfolgten Handlung bzw. einer bereits eröffneten Verfügung bestritten werden.