1. 1.1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist daher einzutreten, soweit er sich gegen die Veranlagung der Direktzahlung für das Jahr 2013 richtet. 1.2. Hingegen ist auf die Rechtsbegehren betreffend die Direktzahlung für das Jahr 2014 nicht einzutreten. Die Direktzahlungen 2014 waren nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids des Landwirtschaftsamtes und können im vorliegenden Rekursverfahren nicht angefochten werden.