M. Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 zog A.___ seinen Rekurs in Bezug auf die Parzellen Nrn. 001 und 002 zurück. Hingegen hielt er in Bezug auf die anderen beiden Parzellen am Rekurs fest. Für das weitere Vorgehen beantragte er, für die Parzelle Nr. 003 seien die Orthofotos durch die Vermessungsaufsicht zu beurteilen und auf Parzelle Nr. 004 seien die Waldgrenzen im Gelände durch das Kantonsforstamt festzustellen.