Der Rechtsdienst VD lud A.___ daher ein, zu prüfen, ob dieser am Rekurs festhalte, und wies ihn zugleich darauf hin, dass für die Feststellung der heutigen Waldgrenzen im Gelände ein Augenschein durch den Rechtsdienst nicht genüge. Es müssten sowohl das Kantonsforstamt als auch der Geometer beigezogen werden, was einen erheblichen Aufwand verursachen würde, für den A.___ kostenpflichtig werden könne.