Hingegen könnten Veränderungen bei den tatsächlichen Verhältnissen – insbesondere der Bodenbedeckung – die erst nach der PNF 2011 eingetreten seien, im Rekursverfahren berücksichtigt werden. Dementsprechend forderte der Rechtsdienst VD A.___ auf, die Begründung des Rekurses zu ergänzen, da aus den eingereichten Rechtsschriften und Akten nicht erkennbar sei, welche Mängel der amtlichen Vermessung geltend gemacht würden. A.___ müsse für jedes der betroffenen Grundstücke angeben, ob die Vermessung an Veränderungen anzupassen sei, die nach der PNF eintraten, oder ob die Vermessung bereits im Jahr 2011 fehlerhaft gewesen sei.