H. Nach Eingang des von A.___ verlangten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.– forderte der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes (Rechtsdienst VD) das Landwirtschaftsamt auf, zum Rekurs Stellung zu nehmen. Das Landwirtschaftsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2014, die angefochtene Verfügung sei zu schützen. Es hielt an seiner Auffassung fest, dass es die Direktzahlungen für die Jahre 2013 und 2014 korrekt berechnet habe. Die weiteren Ausführungen des Landwirtschaftsamtes werden – soweit erforderlich – ebenfalls in den Erwägungen dieses Rekursentscheids dargestellt.