Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass nach Art. 31 Abs. 1 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV) die Daten der amtlichen Vermessung für die Flächenangaben und die Abgrenzung der Flächen massgebend seien. Das Landwirtschaftsamt lege die Flächen nur dann selber fest, wenn die amtliche Vermessung nicht vorhanden oder nicht nachgeführt sei. In der Gemeinde Z.___ sei die amtliche Vermessung vorhanden und im Jahr 2013 nachgeführt worden. Die im Rahmen der PNF vorgenommenen Änderungen seien gemäss Auskunft der kantonalen Vermessungsaufsicht korrekt durchgeführt worden.