E. Am 10. Oktober 2014 teilte der für die Politische Gemeinde Z.___ zuständige Geometer der kantonalen Vermessungsaufsicht, dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG), mit, dass die Waldabgrenzung auf der Parzelle Nr. 001 angepasst werden könnte, wobei hierfür die Bodenbedeckungsabgrenzungen vor Ort aufgenommen werden müssten, unter Kostenfolge für A.___. Hingegen bestehe bei den Parzellen Nrn. 002 und 003 kein Handlungsbedarf und bei der Parzelle Nr. 004 würde er die Bodenbedeckungsabgrenzungen bei der nächsten PNF „sicherlich neu beurteilen“. F. In der Folge wies das Landwirtschaftsamt die Einsprache von A.___ mit Entscheid vom 27. Oktober 2014 ab.