B. Mit Verfügung vom 18. November 2013 setzte das Landwirtschaftsamt gegenüber A.___ die Direktzahlungen 2013 fest. Es stellte dabei auf eine gegenüber dem Vorjahr um 19 Aren verkleinerte landwirtschaftliche Nutzfläche ab, was zu einer Reduktion der Flächenbeiträge gegenüber dem Vorjahr um maximal 250 Franken führte. Zudem hatte die Verkleinerung der Nutzfläche möglicherweise Einfluss auf die Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen, wobei die Kürzung dieser Beiträge insgesamt höchstens drei Franken betrug.