Hingegen kann die amtliche Vermessung selbst nicht korrigiert werden. Auch kann im Rekursverfahren nicht einfach behauptet werden, die amtliche Vermessung sei falsch, sondern es muss detailliert angegeben werden, inwiefern die Daten der amtlichen Vermessung falsch erhoben wurden. vgl. PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/20 Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement VD/LA-14.19 Entscheid vom 14. Juli 2016 Rekurrent A.___, Z.___ gegen Vorinstanz Landwirtschaftsamt des Kantons St.Gallen