{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-07-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-14-19_2016-07-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=88&type=1563347022&cHash=eee0145d8f480f407d17b9cba59a8447", "Checksum": "beac483feb50fa803304d7fb9a174159"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:55", "Num": ["VD/LA-14.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.07.2016 VD/LA-14.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Rekursentscheid behandelt die Frage, inwieweit die Daten der amtlichen Vermessung (AV-Daten) für die Berechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche verbindlich sind, insbesondere, wenn die AV-Daten falsch erhoben wurden.\r\n\r\nDas Volkswirtschaftsdepartement überprüft in Rekursverfahren betreffend Direktzah-lungen auf entsprechende Rüge hin vorfrageweise, ob die amtliche Vermessung Fehler aufweist. Erweist sich die amtliche Vermessung als fehlerhaft, so werden die für die Direktzahlungen massgebenden Flächen im Rekursverfahren festgesetzt. Hingegen kann die amtliche Vermessung selbst nicht korrigiert werden. Auch kann im Rekurs-verfahren nicht einfach behauptet werden, die amtliche Vermessung sei falsch, sondern es muss detailliert angegeben werden, inwiefern die Daten der amtlichen Vermessung falsch erhoben wurden."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:55", "Checksum": "0d1856e8346d9736bd6070a9c52272cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.07.2016 VD/LA-14.19\nRegeste:\nDer Rekursentscheid behandelt die Frage, inwieweit die Daten der amtlichen Vermessung (AV-Daten) für die Berechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche verbindlich sind, insbesondere, wenn die AV-Daten falsch erhoben wurden.\r\n\r\nDas Volkswirtschaftsdepartement überprüft in Rekursverfahren betreffend Direktzah-lungen auf entsprechende Rüge hin vorfrageweise, ob die amtliche Vermessung Fehler aufweist. Erweist sich die amtliche Vermessung als fehlerhaft, so werden die für die Direktzahlungen massgebenden Flächen im Rekursverfahren festgesetzt. Hingegen kann die amtliche Vermessung selbst nicht korrigiert werden. Auch kann im Rekurs-verfahren nicht einfach behauptet werden, die amtliche Vermessung sei falsch, sondern es muss detailliert angegeben werden, inwiefern die Daten der amtlichen Vermessung falsch erhoben wurden.\n\nDas Volkswirtschaftsdepartement erhebt für einen Rechtsmittelentscheid mit\ndurchschnittlichem Aufwand eine Gebühr von Fr. 1'500.–. Im vorliegenden Rekursverfahren rechtfertigt es sich, eine erhöhte Entscheidgebühr von\nFr. 2'000.– zu verlangen, da aufgrund der prozessualen Anträge des Rekurrenten das AREG bzw. die kantonale Vermessungsaufsicht und das KFA Amtsberichte erstellen mussten, was zusätzlichen Arbeitsaufwand verursachte. Der\ngeleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist daran anzurechnen.\n\nSeite 18/19\nEntscheid\n\n1. Auf die Rechtsbegehren betreffend die Direktzahlungen für das\nJahr 2014 und betreffend die Modalitäten der PNF wird nicht eingetreten.\n\n2. Das Rechtsbegehren betreffend die Parzelle Nr. 003 wird teilweise\ngutgeheissen und die für die Direktzahlungen 2013 massgebende\nlandwirtschaftliche Nutzfläche auf dieser Parzelle auf 25 Aren festgelegt.\n\n3. Das Rechtsbegehren betreffend die Parzelle Nr. 004 wird abgewiesen.\n\n4. Die Rechtsbegehren betreffend die Parzellen Nrn. 001 und 002\nwerden als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.\n\n5. Das Landwirtschaftsamt wird angewiesen, den Anspruch des Rekurrenten auf Direktzahlungen für das Jahr 2013 unter Berücksichtigung von Ziffer 2 dieses Dispositivs neu zu berechnen und zu verfügen.\n\n6. Der Rekurrent hat amtliche Kosten von Fr. 2'000.– zu bezahlen.\n\nFreundliche Grüsse\nDer Vorsteher\n\nBruno Damann\nRegierungsrat\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 166 LwG i.V.m. Art. 59bis VRP innert\n30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St.Gallen, erhoben werden.\n\nSeite 19/19\n"}