{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-07-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-14-19_2016-07-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=88&type=1563347022&cHash=eee0145d8f480f407d17b9cba59a8447", "Checksum": "beac483feb50fa803304d7fb9a174159"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:55", "Num": ["VD/LA-14.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.07.2016 VD/LA-14.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Rekursentscheid behandelt die Frage, inwieweit die Daten der amtlichen Vermessung (AV-Daten) für die Berechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche verbindlich sind, insbesondere, wenn die AV-Daten falsch erhoben wurden.\r\n\r\nDas Volkswirtschaftsdepartement überprüft in Rekursverfahren betreffend Direktzah-lungen auf entsprechende Rüge hin vorfrageweise, ob die amtliche Vermessung Fehler aufweist. 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Erweist sich die amtliche Vermessung als fehlerhaft, so werden die für die Direktzahlungen massgebenden Flächen im Rekursverfahren festgesetzt. Hingegen kann die amtliche Vermessung selbst nicht korrigiert werden. Auch kann im Rekurs-verfahren nicht einfach behauptet werden, die amtliche Vermessung sei falsch, sondern es muss detailliert angegeben werden, inwiefern die Daten der amtlichen Vermessung falsch erhoben wurden.\n\nDas AREG hat der im Schreiben des Rechtsdienstes VD vom 3. Juni 2015\ngeäusserten Einschätzung, dass eine Wegfläche von 376 m2 nicht nachvollziehbar sei, nicht widersprochen. Es führte in seinem Amtsbericht vom 25. Juni\n2015 allerdings nicht aus, wie gross die Wegfläche bei korrekter Berechnung\ntatsächlich wäre, sondern wies darauf hin, dass nach den aktuell geltenden\nWeisungen zum Detaillierungsgrad der amtlichen Vermessung Wege mit einer\nBreite unter 1 m als schmale Wege der Ebene Einzelobjekte erfasst würden.\nWeiter hielt es fest, dass die Anpassung der Wegstrecke «als nachträgliche\nErgänzung im Rahmen der ansonsten abgeschlossenen PNF-Arbeiten erfolgen» solle. Zudem wies das AREG darauf hin, dass die Wegstrecke ausserhalb\nder bewaldeten Flächen nur ca. 160 m betrage.\n\nNach Art. 20 TVAV umfasst die Informationsebene «Einzelobjekte» Objekte,\ndie Merkmale der Bodenbedeckung enthalten, aufgrund ihrer Eigenschaft oder\nAusdehnung aber keine oder nur eine unwesentliche flächenmässige Bedeutung haben. Insbesondere sind der Informationsebene «Einzelobjekte» Objekte zuzuordnen, wenn die Abgrenzung als Fläche nicht eindeutig möglich ist\noder die Aufnahme als Flächenobjekt einen unverhältnismässigen Aufwand\nbringen würde, beispielsweise bei Rinnsalen, Trampelpfaden, unregelmässig\nverlaufenden Fusswegen und Bachläufen oder Bergbächen (vgl. Art. 21 Bst. b\nTVAV).\n\nAus Art. 20 und 21 TVAV ergibt sich, dass Einzelobjekte ohne Flächenangaben\nins Vermessungswerk aufgenommen werden. Dementsprechend wird die vom\nRekurrenten beanstandete Wegfläche zukünftig ganz aus dem Flächenverzeichnis der Parzelle Nr. 004 verschwinden. Die landwirtschaftliche Nutzfläche\nwird also nach der oben erwähnten Ergänzung der PNF voraussichtlich um\netwa 224 m2 zunehmen (160 m Wegstrecke x bisher angenommene Wegbreite\nvon 1.4 m).\n\nEs fragt sich, ob diese zukünftige Anpassung des Vermessungswerks im Rahmen des vorliegenden Rekurses bereits berücksichtigt werden kann. In diesem\nZusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Waldfläche auf der Parzelle\nNr. 004 eindeutig zu klein und die landwirtschaftliche Nutzfläche dementsprechend zu gross eingetragen ist. Die dort bestehenden Differenzen zugunsten\ndes Rekurrenten machen weit mehr als 224 m2 aus, so dass der Rekurrent von\nden falschen Flächenangaben im Vermessungswerk per Saldo klar profitiert.\nEs erscheint nicht angemessen, bei der Berechnung der Direktzahlungen die\nWegfläche in Abweichung vom Vermessungswerk zugunsten des Rekurrenten\n\nSeite 17/19\nzu korrigieren und die zu kleine Waldfläche ebenfalls zugunsten des Rekurrenten unverändert aus dem Vermessungswerk zu übernehmen. Der Rekurs ist\ndaher in Bezug auf die Rüge betreffend die Wegfläche abzuweisen.\n\n5.\n5.1. Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden.\n\nDer Rekurrent ist mit seinen Rechtsbegehren grösstenteils unterlegen, soweit\nauf seine Begehren überhaupt einzutreten ist oder er die Begehren nicht zurückgezogen hat. Zwar ist das Rechtsbegehren bezüglich der Parzelle Nr. 003\nteilweise gutzuheissen. Im Verhältnis zur Summe der beantragten Änderungen\nfällt die Korrektur der landwirtschaftlichen Nutzfläche um 1 Are jedoch nicht ins\nGewicht. Es rechtfertigt sich daher, dem Rekurrenten die amtlichen Kosten aufzuerlegen.\n\nKeinen Einfluss auf die Kostenpflicht des Rekurrenten hat, dass dieser die\nRechtsbegehren zu den Parzellen Nr. 001 und 002 im Verlauf des Rekursverfahrens zurückgezogen hat. In der Regel erhebt das Volkswirtschaftsdepartement bei einem vollständigen Rückzug eines Rekurses keine amtlichen Kosten, da mit einem einfachen Abschreibungsentscheid wenig Aufwand verbunden ist. Im vorliegenden Fall wurde der Rekurrenten jedoch im Voraus darauf\nhingewiesen, dass bei einem Rückzug amtliche Kosten für den bisher entstandenen Aufwand in Rechnung gestellt würden. Zudem hat er den Rekurs nicht\nvollständig zurückgezogen, so dass nicht nur ein Abschreibungsentscheid,\nsondern ein ausführlich begründeter Rekursentscheid auszufertigen ist.\n\n5.2. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) beträgt der Rahmen für die Entscheidgebühr\nFr. 50.– bis Fr. 5'000.–. Innerhalb dieses Rahmens ist die Entscheidgebühr\nnach dem Wert und der Bedeutung der Amtshandlung, dem Zeit- und Arbeitsaufwand und der erforderlichen Sachkenntnis zu bemessen.\n\n"}