{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-07-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-14-19_2016-07-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=88&type=1563347022&cHash=eee0145d8f480f407d17b9cba59a8447", "Checksum": "beac483feb50fa803304d7fb9a174159"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:55", "Num": ["VD/LA-14.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.07.2016 VD/LA-14.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Rekursentscheid behandelt die Frage, inwieweit die Daten der amtlichen Vermessung (AV-Daten) für die Berechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche verbindlich sind, insbesondere, wenn die AV-Daten falsch erhoben wurden.\r\n\r\nDas Volkswirtschaftsdepartement überprüft in Rekursverfahren betreffend Direktzah-lungen auf entsprechende Rüge hin vorfrageweise, ob die amtliche Vermessung Fehler aufweist. 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Erweist sich die amtliche Vermessung als fehlerhaft, so werden die für die Direktzahlungen massgebenden Flächen im Rekursverfahren festgesetzt. Hingegen kann die amtliche Vermessung selbst nicht korrigiert werden. Auch kann im Rekurs-verfahren nicht einfach behauptet werden, die amtliche Vermessung sei falsch, sondern es muss detailliert angegeben werden, inwiefern die Daten der amtlichen Vermessung falsch erhoben wurden.\n\nWie oben erwähnt ist die in Art. 18 TVAV definierte «bestockte Fläche» nicht\nvollständig mit der Waldfläche nach Art. 2 Abs. 1 WaG identisch. Es kann systembedingt zu Differenzen zwischen der waldrechtrechtlichen Waldfläche und\nder im Vermessungswerk eingetragenen bestockten Fläche kommen. Das\nLandwirtschaftsrecht regelt nur teilweise, wie die landwirtschaftliche Nutzfläche\nim Fall von solchen Differenzen zu bestimmen ist. Insbesondere regelt es nicht\nausdrücklich, ob unbestockte Waldflächen – d.h. Waldflächen, die keine Bestockung mehr aufweisen, aber Wald geblieben sind – zur landwirtschaftlichen\nNutzfläche zählen. Immerhin bestimmt Art. 14 Abs. 1 Bst. f LBV, dass eine Fläche mit Hecken, Ufer- oder Feldgehölzen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche\ngehört, sofern sie «nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 1991\ngehört». Es steht also fest, dass das Landwirtschaftsrecht auch Flächen, die\nals «übrige bestockte Fläche» im Vermessungswerk eingetragen sind (vgl.\nArt. 18 Abs. 7 TVAV), zur landwirtschaftlichen Nutzfläche zählt. Das entscheidende Zuordnungskriterium bei Hecken, Ufer- oder Feldgehölzen ist nicht deren vermessungsrechtliche Behandlung, sondern die waldrechtlichen Qualifikation der Fläche. Es rechtfertigt sich daher, auch bei den streitigen Holzschlagflächen für die Zuordnung zur landwirtschaftlichen Nutzfläche auf die\n\nSeite 15/19\nwaldrechtliche Qualifikation abzustellen und nicht auf den Eintrag im Vermessungswerk.\n\nIn Bezug auf die Parzelle Nr. 004 stellt sich also nicht primär die Frage, ob ein\nvermessungsrechtlicher Fehler im Vermessungswerk vorliegt. Vielmehr ist zu\nklären, wo die waldrechtlich relevante Waldgrenze aktuell verläuft.\n\n4.4. Das Kantonsforstamt reichte mit dem Amtsbericht die Orthofotos\n2004 und 2010-2011 ein, in denen es die Wald-Bestandesgrenze gemäss seiner Bestandeskarte, Stand 2009, eingetragen hatte. Auf dem Orthofoto 2004\nist klar zu erkennen, dass die eingetragene Wald-Bestandesgrenze, Stand\n2009, der tatsächlichen Waldgrenze im Jahr 2004 – also vor den hier streitigen\nHolzschlägen – entspricht. Somit kann die Wald-Bestandesgrenze, Stand\n2009, für die aktuelle Abgrenzung der landwirtschaftlichen Nutzfläche gegenüber dem Wald verwendet werden.\n\nDas Kantonsforstamt stellte in seinem Amtsbericht weiter fest, dass in der amtlichen Vermessung einige wenige Flächen als Wald ausgeschieden wurden,\ndie kein Wald seien. Im Gegensatz dazu gebe es etliche Flächen, die Wald\nseien, in der amtlichen Vermessung jedoch fehlen würden. Insgesamt sei die\nrechtliche Waldfläche auf der Parzelle Nr. 004 grösser als im Vermessungswerk dargestellt.\n\nDen Ausführungen des Kantonsforstamtes ist zuzustimmen. Insbesondere\nsteht aufgrund des Orthofotos 2004 zweifelsfrei fest, dass die im Rekurs beanstandete Fläche nördlich des Wanderwegs (vgl. Kartenausschnitt: Kreis A) bis\nins Jahr 2004 Wald gewesen ist und mangels Rodungsbewilligung Wald geblieben ist. Auch ist aus dem Orthofoto 2004 klar zu erkennen, dass der mittlere\nTeil der nördlichen Grundstücksgrenze damals bestockt (vgl. Kartenausschnitt:\nKreis B) gewesen ist. Ebenso klar ist aus dem Orthofoto 2004 zu erkennen,\ndass sich in der südöstlichen Ecke des Grundstücks (vgl. Kartenausschnitt:\nKreis C) eine grössere Waldfläche befand, die im aktuellen Vermessungswerk,\nStand 2013, als Weide ausgewiesen wird. Es mag zutreffen, dass die genannten Flächen heute nicht mehr oder nur noch spärlich bestockt sind und daher\nauf dem Orthofoto 2010-2011 den Eindruck von Weideflächen vermitteln. Aus\nSicht der hier massgebenden Waldgesetzgebung handelt es sich bei diesen\nFlächen aber wie oben ausgeführt weiterhin um Wald.\n\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Waldfläche im aktuellen Vermessungswerk Stand 2013 eindeutig zu klein eingetragen ist. Damit erweist sich\ndie vom Rekurrenten vorgebrachte Rüge, die landwirtschaftliche Nutzfläche sei\nwegen einer zu gross eingetragenen Waldfläche zu klein bemessen worden,\nals unbegründet und der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen.\n\nSeite 16/19\n4.5. Die Rüge des Rekurrenten, die Fläche des Wanderwegs im nordöstlichen Teil der Parzelle Nr. 004 sei zu gross bemessen, erweist sich hingegen grundsätzlich als begründet.\n\n"}