{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-07-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-14-19_2016-07-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=88&type=1563347022&cHash=eee0145d8f480f407d17b9cba59a8447", "Checksum": "beac483feb50fa803304d7fb9a174159"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:55", "Num": ["VD/LA-14.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.07.2016 VD/LA-14.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Rekursentscheid behandelt die Frage, inwieweit die Daten der amtlichen Vermessung (AV-Daten) für die Berechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche verbindlich sind, insbesondere, wenn die AV-Daten falsch erhoben wurden.\r\n\r\nDas Volkswirtschaftsdepartement überprüft in Rekursverfahren betreffend Direktzah-lungen auf entsprechende Rüge hin vorfrageweise, ob die amtliche Vermessung Fehler aufweist. 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Auch kann im Rekurs-verfahren nicht einfach behauptet werden, die amtliche Vermessung sei falsch, sondern es muss detailliert angegeben werden, inwiefern die Daten der amtlichen Vermessung falsch erhoben wurden."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:55", "Checksum": "0d1856e8346d9736bd6070a9c52272cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.07.2016 VD/LA-14.19\nRegeste:\nDer Rekursentscheid behandelt die Frage, inwieweit die Daten der amtlichen Vermessung (AV-Daten) für die Berechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche verbindlich sind, insbesondere, wenn die AV-Daten falsch erhoben wurden.\r\n\r\nDas Volkswirtschaftsdepartement überprüft in Rekursverfahren betreffend Direktzah-lungen auf entsprechende Rüge hin vorfrageweise, ob die amtliche Vermessung Fehler aufweist. Erweist sich die amtliche Vermessung als fehlerhaft, so werden die für die Direktzahlungen massgebenden Flächen im Rekursverfahren festgesetzt. Hingegen kann die amtliche Vermessung selbst nicht korrigiert werden. Auch kann im Rekurs-verfahren nicht einfach behauptet werden, die amtliche Vermessung sei falsch, sondern es muss detailliert angegeben werden, inwiefern die Daten der amtlichen Vermessung falsch erhoben wurden.\n\n Fläche Jahr 2003 PNF 2008 PNF 2013\n2006 2011\nWald gemäss aV 22'098 m2 - 49 a 17'154 m2 + 10 a 18'048 m2\n\nWeide gemäss aV 16'789 m2 + 49 a 21'733 m2 -9a 20'839 m2\n\nlandwirtschaftliche Nutzfläche nv - 217 a -9a 208 a\n\nAus der Tabelle ergibt sich, dass im Rahmen der PNF 2006 eine grosse Waldfläche neu als Weide eingestuft worden war. In der Folge wurde die entsprechende Fläche von rund 49 Aren auch als landwirtschaftliche Nutzfläche behandelt (vgl. obige Tabelle, Daten Stand 2008). Bei der PNF 2011 wurden einerseits eine grössere Fläche nördlich des Wanderwegs (vgl. Kartenausschnitt:\nKreis A) sowie eine kleinere Fläche im westlichen Abschnitt der nördlichen\nGrundstücksgrenze von Weide zu Wald umgeteilt (vgl. Kartenausschnitt: westlich von Kreis C) und andererseits eine Fläche in der Mitte der nördlichen\nGrundstücksgrenze (vgl. Kartenausschnitt: Kreis B) von Wald zu Weide geändert, wodurch sich die landwirtschaftliche Nutzfläche insgesamt um rund 9 Aren\nverkleinerte (vgl. Editionsakten act. 1, S. 8 f.).\n\nSeite 13/19\nKartenausschnitt: Orthofoto Flug 2004\n\n4.2. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b der Technischen Verordnung des VBS\nüber die amtliche Vermessung (SR 211.432.21; abgekürzt TVAV) wird innerhalb der Informationsebene «Bodenbedeckung» unter anderem zwischen humusierten Flächen (Acker/Wiese/Weide) und bestockten Flächen unterschieden. Bestockte Flächen werden weiter unterteilt in geschlossener Wald, bestockte Weide bzw. Wytweide sowie übrige bestockte Flächen (vgl. Art. 7\nAbs. 1 Bst. b Ziff. 5 TVAV).\n\nBestockte Flächen umfassen nach Art. 18 Abs. 1 TVAV den Wald im Sinn von\nArt. 2 Abs. 1 WaG, d.h. «jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann». Art. 18 Abs. 1 TVAV besagt somit, dass eine bestockte Fläche, welche die Kriterien von Art. 2 Abs. 1\nWaG erfüllt, im Vermessungswerk immer als bestockte Fläche einzutragen ist.\nAllerdings gibt es auch Waldflächen, die keine Bestockung aufweisen, denn\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes bleibt eine Waldfläche,\ndie ohne Bewilligung gerodet wurde, Wald im Sinn von Art. 2 Abs. 1 WaG (vgl.\nBGE 124 II 85, Erw. 4.d). Zu solchen Flächen äussert sich Art. 18 TVAV nicht,\njedenfalls nicht direkt.\n\nZudem sind nach Art. 18 Abs. 4 TVAV grossflächige Windschutzhecken im\nnicht überbauten Gebiet als bestockte Flächen zu erheben, obwohl solche\nWindschutzhecken oft nicht den Begriff des Waldes nach Art. 2 Abs. 1 WaG\nerfüllen. Desgleichen werden Bestockungen von Ufer- und Bachzonen als «übrige bestockte Flächen» ins Vermessungswerk eingetragen (vgl. Art. 18 Abs. 7\nTVAV), obwohl solche Bestockungen ebenfalls oft kein Wald im Sinn von Art. 2\nAbs. 1 WaG sind.\n\nSeite 14/19\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 18 TVAV definierte «bestockte Fläche» nicht vollständig mit der Waldfläche nach Art. 2 Abs. 1 WaG\nübereinstimmt.\n\n4.3. Es ist unbestritten, dass es sich bei der in der amtlichen Vermessung, Stand 2003, auf der Parzelle Nr. 004 als «geschlossene Bestockung,\nWald» eingetragenen Fläche von rund 221 Aren um Wald im Sinn von Art. 2\nAbs. 1 WaG handelte.\n\nAb dem Jahr 2004 entwickelten sich dann aber die Waldfläche gemäss Bestandeskarte des Kantonsforstamtes und die «geschlossene Bestockung, Wald»\nder amtlichen Vermessung auseinander. Auf dem Orthofoto 2009 (Editionsakten act. 5) ist deutlich zu erkennen, dass auf der Parzelle Nr. 004 nach dem\nJahr 2004 grossflächig Holzschläge durchgeführt worden waren. In der amtlichen Vermessung, Stand 2008, wurden die Holzschlagflächen nicht mehr als\n«bestockte Flächen» betrachtet, sondern als Weide, während das Kantonsforstamt die Holzschlagflächen bis heute als Wald einstuft. Es führte in seinem\nAmtsbericht vom 8. Juli 2015 aus, dass die Holzschläge auf der Parzelle\nNr. 004 der ökologischen Aufwertung des Waldrandes gedient hätten und vom\nRevierförster bewilligt worden seien. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass für\ndiese Holzschläge keine Rodungsbewilligungen im Sinn von Art. 4 f. WaG erteilt wurden. Auch der Rekurrent macht nicht geltend, er habe für die Holzschläge eine Rodungsbewilligung erhalten. Es steht damit fest, dass die von\nden Holzschlägen betroffenen Flächen Wald im Sinn von Art. 2 WaG geblieben\nsind.\n\n"}