{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-07-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-14-19_2016-07-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=88&type=1563347022&cHash=eee0145d8f480f407d17b9cba59a8447", "Checksum": "beac483feb50fa803304d7fb9a174159"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:55", "Num": ["VD/LA-14.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.07.2016 VD/LA-14.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Rekursentscheid behandelt die Frage, inwieweit die Daten der amtlichen Vermessung (AV-Daten) für die Berechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche verbindlich sind, insbesondere, wenn die AV-Daten falsch erhoben wurden.\r\n\r\nDas Volkswirtschaftsdepartement überprüft in Rekursverfahren betreffend Direktzah-lungen auf entsprechende Rüge hin vorfrageweise, ob die amtliche Vermessung Fehler aufweist. Erweist sich die amtliche Vermessung als fehlerhaft, so werden die für die Direktzahlungen massgebenden Flächen im Rekursverfahren festgesetzt. Hingegen kann die amtliche Vermessung selbst nicht korrigiert werden. Auch kann im Rekurs-verfahren nicht einfach behauptet werden, die amtliche Vermessung sei falsch, sondern es muss detailliert angegeben werden, inwiefern die Daten der amtlichen Vermessung falsch erhoben wurden."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:55", "Checksum": "0d1856e8346d9736bd6070a9c52272cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.07.2016 VD/LA-14.19\nRegeste:\nDer Rekursentscheid behandelt die Frage, inwieweit die Daten der amtlichen Vermessung (AV-Daten) für die Berechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche verbindlich sind, insbesondere, wenn die AV-Daten falsch erhoben wurden.\r\n\r\nDas Volkswirtschaftsdepartement überprüft in Rekursverfahren betreffend Direktzah-lungen auf entsprechende Rüge hin vorfrageweise, ob die amtliche Vermessung Fehler aufweist. Erweist sich die amtliche Vermessung als fehlerhaft, so werden die für die Direktzahlungen massgebenden Flächen im Rekursverfahren festgesetzt. Hingegen kann die amtliche Vermessung selbst nicht korrigiert werden. Auch kann im Rekurs-verfahren nicht einfach behauptet werden, die amtliche Vermessung sei falsch, sondern es muss detailliert angegeben werden, inwiefern die Daten der amtlichen Vermessung falsch erhoben wurden.\n\n3. Bezüglich der Parzelle Nr. 003 machte der Rekurrent im Verlauf\ndes Rekursverfahrens sinngemäss geltend, anlässlich der letzten PNF sei bei\ndieser Parzelle die Bodenbedeckung falsch erhoben worden, indem der Wald\nzu gross und dementsprechend die anschliessende Wiese um 10 Aren zu klein\nbemessen worden sei. Auf dem Orthofoto sei deutlich zu erkennen, dass die\nBäume von Nachbargrundstück hereinragen und Schatten werfen würden.\n\n3.1. Die Daten der amtlichen Vermessung (aV), die der Rechtsdienst\nVD vom AREG erhalten hat, und die Daten des Landwirtschaftsamtes zeigen\nfür den Zeitraum der Jahre 2003 - 2013 folgende Veränderungen auf der Parzelle Nr. 003:\n\nSeite 11/19\nFläche Jahr 2003 PNF 2008 PNF 2013\n2006 2011\nWald gemäss aV 2'915 m2 - 14 a 1'521 m2 + 10 a 2'499 m2\n\nAcker, Wiese gemäss aV 2'011 m2 + 14 a 3'405 m2 - 10 a 2'426 m2\n\nlandwirtschaftliche Nutzfläche nv - 34 a - 10 a 24 a\n\nAus der Tabelle ergibt sich einerseits, dass die in der amtlichen Vermessung\neingetragene Waldfläche bei jeder PNF verändert wurde, was angesichts des\ndynamischen Waldbegriffs, der dem schweizerischen Waldrecht zugrunde\nliegt, nicht erstaunt. Allerdings hat der dynamische Waldbegriff nur zur Folge,\ndass die Waldfläche aufgrund des natürlichen Wachstums des Walds zunimmt,\nwährend Holzschläge nicht zu einer Verkleinerung der Waldfläche im Rechtssinn führen. Es ist daher nicht ohne weiteres erklärbar, weshalb sich im Jahr\n2008 die Waldfläche in der amtliche Vermessung um rund 14 Aren verkleinert\nhatte. Aus den Orthofotos der Jahre 2004 und 2009 lässt sich für diese Verkleinerung jedenfalls keine Erklärung herleiten. Vielmehr liegt die Vermutung nahe,\ndass in der amtlichen Vermessung im Jahr 2008 irrtümlich eine zu kleine Waldfläche und dementsprechend eine zu grosse Wiesenfläche eingetragen war.\nBei der letzten PNF scheint dies korrigiert worden zu sein, so dass die Waldfläche seit 2013 in der amtlichen Vermessung wieder rund 10 Aren grösser und\ndie Wiesenfläche dementsprechend 10 Aren kleiner eingetragen ist. In der\nFolge wurde dann auch die für die Direktzahlungen massgebende landwirtschaftliche Nutzfläche um die nun streitigen 10 Aren reduziert.\n\n3.2. Wie bereits vorne erwähnt (vgl. Abschnitt O.), stellte das AREG in\nseinem Amtsbericht fest, dass die Waldabgrenzungen auf der Parzelle Nr. 003\ninnerhalb des Interpretationsspielraums erfasst worden seien. Insbesondere\nsei der Schattenwurf der Baumreihe auf der südlichen Nachbarliegenliegenschaft nicht als Wald auf der Parzelle Nr. 003 eingetragen worden. Einzig in\nder Südost-Ecke der Parzelle sei der Wald um etwa 100 m2 zu gross eingetragen und es werde empfohlen, \"dass die Waldrandlinie durch den Geometer im\nRahmen des PNF-Projektes im erwähnten Bereich marginal angepasst wird\".\n\nIm Rahmen des vorliegenden Rekurses gegen die Berechnung der Direktzahlungen 2013 kann die amtliche Vermessung nicht direkt korrigiert werden. Es\nbleibt daher der Politischen Gemeinde Z.___ überlassen, ob sie die Empfehlung des AREG in ihrem Vermessungswerk umsetzen wird. Da die kantonale\nVermessungsaufsicht die Waldfläche auf der Parzelle Nr. 003 als \"grosszügig\nerfasst\" bezeichnet und eine Korrektur empfiehlt, rechtfertigt es sich aber, die\nvorgeschlagene Korrektur um 100 m2 für die Berechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche zu übernehmen und zwar bereits für die Direktzahlungen\n2013.\n\nSeite 12/19\nDer Rekurs ist daher in Bezug auf die Parzelle Nr. 003 teilweise gutzuheissen\nund die landwirtschaftliche Nutzfläche auf 25 Aren Naturwiese festzusetzen.\n\n4. Bezüglich der Parzelle Nr. 004 machte der Rekurrent zum einen\ngeltend, es handle sich hier um eine Schutzfläche der Gemeinde. Angrenzend\n[an die landwirtschaftliche Nutzfläche] bestehe ein GaöL-Vertrag für den Waldrand. Auf dieser Fläche sei nie Wald in Wiese umbewirtschaftet worden. Die\nVermessung sei offenbar nicht in der Lage, Verbuschung auf Wiese, Asthaufen\nauf der Wiese und Bestockung vom Waldrand zu unterscheiden.\n\nZum anderen brachte der Rekurrent vor, der südöstliche [recte: nordöstliche]\nTeil der Wiese werde seit eh und je bis zum Wanderweg gemäht, was auf dem\nOrthofoto 2004 gut sichtbar sei. Die Wegfläche sei viel zu gross bemessen, da\nes eben nur ein Wanderweg und keine Strasse sei.\n\n4.1. Die Daten der amtlichen Vermessung und die Daten des Landwirtschaftsamtes zeigen für den Zeitraum der Jahre 2003 - 2013 folgende Veränderungen auf der Parzelle Nr. 004:\n\n"}