{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-07-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-14-19_2016-07-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=88&type=1563347022&cHash=eee0145d8f480f407d17b9cba59a8447", "Checksum": "beac483feb50fa803304d7fb9a174159"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:55", "Num": ["VD/LA-14.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.07.2016 VD/LA-14.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Rekursentscheid behandelt die Frage, inwieweit die Daten der amtlichen Vermessung (AV-Daten) für die Berechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche verbindlich sind, insbesondere, wenn die AV-Daten falsch erhoben wurden.\r\n\r\nDas Volkswirtschaftsdepartement überprüft in Rekursverfahren betreffend Direktzah-lungen auf entsprechende Rüge hin vorfrageweise, ob die amtliche Vermessung Fehler aufweist. 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Erweist sich die amtliche Vermessung als fehlerhaft, so werden die für die Direktzahlungen massgebenden Flächen im Rekursverfahren festgesetzt. Hingegen kann die amtliche Vermessung selbst nicht korrigiert werden. Auch kann im Rekurs-verfahren nicht einfach behauptet werden, die amtliche Vermessung sei falsch, sondern es muss detailliert angegeben werden, inwiefern die Daten der amtlichen Vermessung falsch erhoben wurden.\n\nFragwürdig ist auch, dass die Vorinstanz auf ihrer aktuellen Homepage den\nBewirtschafterinnen und Bewirtschaftern ein \"Meldeformular für Korrekturen\nder Landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN)\" samt detaillierter Anleitung, wie Korrekturen der Daten der amtlichen Vermessung beantragt werden können, zur\nVerfügung stellt. Die Vorinstanz gibt damit eindeutig zu erkennen, dass sie\nselbst Art. 31 Abs. 1 LBV nicht als zwingende Vorschrift betrachtet.\n\nDie Frage, ob Art. 31 Abs. 1 LBV zwingend vorschreibt, dass bei der Berechnung der Direktzahlungen die Flächenangaben der amtlichen Vermessung zu\nverwenden sind, kann jedoch offen gelassen werden. Es stellt sich nämlich in\njedem Fall die Frage, ob dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn die Daten der\namtlichen Vermessung falsch erhoben wurden.\n\n2.2. Das Vermessungsrecht unterscheidet zwischen der Ersterhebung,\nder Erneuerung und der Nachführung. Als Nachführung gilt die Anpassung der\nBestandteile der amtlichen Vermessung an veränderte rechtliche und tatsächliche Verhältnisse (vgl. Art. 18 Abs. 3 VAV). Dabei wird zwischen der laufenden\nNachführung und der periodischen Nachführung unterschieden.\n- Der laufenden Nachführung unterliegen tatsächliche Veränderungen, für die\neine Meldepflicht organisiert werden kann bzw. besteht (vgl. Art. 23 Abs. 1\nVAV). Es handelt sich dabei insbesondere um Veränderungen, die vorgängig bewilligt werden müssen, wie z.B. Rodungen oder baubewilligungspflichtige Veränderungen an Bauten und Anlagen (vgl. Art. 30 der Verordnung zum Gesetz über die amtliche Vermessung [sGS 914.71]).\n- Der PNF unterliegen alle Daten, die nicht der laufenden Nachführung unterliegen. Die PNF hat sich jeweils über ein grösseres zusammenhängendes\nGebiet zu erstrecken, wobei der Nachführungszyklus zwölf Jahre nicht überschreiten darf (vgl. Art. 24 VAV).\n\nEntscheidend für die oben geschilderte Fragestellung ist, dass das Vermessungsrecht keine Einsprache gegen die Nachführung der amtlichen Vermessung vorsieht. Eine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren wird nur nach\nAbschluss einer Ersterhebung oder einer Erneuerung durchgeführt (vgl. Art. 28\nAbs. 1 VAV). Hingegen steht gegen Änderungen, die im Rahmen einer Nachführung vorgenommen wurden, kein vermessungsrechtliches Rechtsmittel zur\nVerfügung. Die Angaben über die Beschaffenheit eines Grundstücks – wie insbesondere über die Bodenbedeckung – können aus vermessungsrechtlicher\nSicht ohne Einwilligung des Grundeigentümers und von Amtes wegen ohne\nBeschwerdemöglichkeit geändert werden (vgl. MEINRAD HAUSER, Schweizerisches Vermessungsrecht, 2001, S. 89, 126 und 128). Grund für die unterschiedliche Regelung ist, dass den Angaben über die Beschaffenheit des\n\nSeite 10/19\nGrundstücks in der Regel keine unmittelbare Rechtswirkung zukommt (vgl.\nHAUSER, a.a.O., S. 128).\n\nAuf das Direktzahlungsrecht trifft diese Regel allerdings nicht zu. Wird im Rahmen einer PNF die Bodenbedeckung «humusierte Fläche» auf einem Grundstück verkleinert, so hat dies aufgrund von Art. 31 Abs. 1 LBV unmittelbare\nRechtswirkung auf den direktzahlungsbeziehenden Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin, jedenfalls wenn angenommen wird, dass Art. 31 Abs. 1 LBV die\nDaten der amtlichen Vermessung für verbindlich erklärt. Es wäre nicht nur unbillig, sondern auch ein Verstoss gegen die Rechtsweggarantie aus Art. 29a\nder Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV), wenn der Bewirtschafter oder\ndie Bewirtschafterin nie in einem Rechtsmittelverfahren überprüfen lassen\nkönnte, wie gross die für die Direktzahlungen massgebende landwirtschaftliche\nNutzfläche ist.\n\nDaraus ergibt sich, dass das Volkswirtschaftsdepartement in Rekursverfahren\nbetreffend Direktzahlungen auf entsprechende Rüge hin vorfrageweise überprüft, ob die amtliche Vermessung Fehler aufweist (vgl. dazu auch das Urteil\ndes Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Januar 2011, B-1737/2010, wonach\ndie Abgrenzung zwischen Wald und landwirtschaftlicher Nutzfläche, die im\nRahmen der amtlichen Vermessung erfolgte, für den Bewirtschafter nicht verbindlich ist, wenn er sie im Vermessungsverfahren nicht anfechten konnte).\n\nErweist sich die amtliche Vermessung als fehlerhaft, so werden die für die Direktzahlungen massgebenden Flächen im Rekursverfahren festgesetzt. Hingegen kann die amtliche Vermessung selbst nicht korrigiert werden. Auch kann\nim Rekursverfahren nicht einfach behauptet werden, die amtliche Vermessung\nsei falsch, sondern es muss detailliert angegeben werden, inwiefern die Daten\nder amtlichen Vermessung falsch erhoben wurden. Der Rekurs gegen die Verfügung der Direktzahlungen dient nicht dazu, die amtliche Vermessung umfassend zu überprüfen, sondern es geht darum, dass klar bezeichnete Fehler des\nVermessungswerks nicht in die Berechnung der Direktzahlungen übernommen\nwerden sollen.\n\n"}