{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-07-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-14-19_2016-07-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=88&type=1563347022&cHash=eee0145d8f480f407d17b9cba59a8447", "Checksum": "beac483feb50fa803304d7fb9a174159"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:55", "Num": ["VD/LA-14.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.07.2016 VD/LA-14.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Rekursentscheid behandelt die Frage, inwieweit die Daten der amtlichen Vermessung (AV-Daten) für die Berechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche verbindlich sind, insbesondere, wenn die AV-Daten falsch erhoben wurden.\r\n\r\nDas Volkswirtschaftsdepartement überprüft in Rekursverfahren betreffend Direktzah-lungen auf entsprechende Rüge hin vorfrageweise, ob die amtliche Vermessung Fehler aufweist. Erweist sich die amtliche Vermessung als fehlerhaft, so werden die für die Direktzahlungen massgebenden Flächen im Rekursverfahren festgesetzt. Hingegen kann die amtliche Vermessung selbst nicht korrigiert werden. 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Erweist sich die amtliche Vermessung als fehlerhaft, so werden die für die Direktzahlungen massgebenden Flächen im Rekursverfahren festgesetzt. Hingegen kann die amtliche Vermessung selbst nicht korrigiert werden. Auch kann im Rekurs-verfahren nicht einfach behauptet werden, die amtliche Vermessung sei falsch, sondern es muss detailliert angegeben werden, inwiefern die Daten der amtlichen Vermessung falsch erhoben wurden.\n\nViele dieser Beiträge bemessen sich nach der landwirtschaftlichen Nutzfläche\n(vgl. Art. 35 Abs. 1 der Direktzahlungsverordnung [SR 910.13; abgekürzt\nDZV]). Als landwirtschaftliche Nutzfläche gilt die einem Betrieb zugeordnete,\nfür den Pflanzenbau genutzte Fläche, die dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliesslich vom Betrieb\naus bewirtschaftet wird (vgl. Art. 14 LBV). Aus der Systematik von Art. 13 ff.\nLBV ergibt sich, dass Wald zwar zur Betriebsfläche, aber nicht zur landwirtschaftlichen Nutzfläche zählt, obwohl Waldbäume Pflanzen sind (vgl. Art. 13\nBst. a und b sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. f LBV).\n\nEine spezielle Stellung haben die sogenannten Wytweiden, die zwar Teil der\nWaldfläche sind (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über den Wald\n[SR 921.0; abgekürzt WaG]), aber trotzdem zur landwirtschaftlichen Nutzfläche\nzählen (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 LBV).\n\n2.1. Der Rekurrent rügt im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung\nbasiere auf falschen Flächenmassen. Die tatsächlichen landwirtschaftlichen\nNutzflächen seien grösser, als die im Vermessungswerk der Politischen Gemeinde Z.___ eingetragenen Flächen.\n\nNach Art. 31 Abs. 1 LBV überprüft der Kanton bzw. die zuständige kantonale\noder kommunale Stelle die Flächenangaben und die Abgrenzungen anhand\nder Daten der amtlichen Vermessung. Bestandteil der amtlichen Vermessung\n\nSeite 8/19\nsind nicht nur die Flächenmasse (Grösse und Lage des Grundstücks), sondern\nauch weitere Daten wie insbesondere die Bodenbedeckung (vgl. 5 Abs. 1\nBst. b in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die amtliche\nVermessung [SR 211.432.2; abgekürzt VAV]).\n\nDie Bedeutung von Art. 31 Abs. 1 LBV ist unklar. Nach Ansicht der Vorinstanz\nrichtet sich die landwirtschaftliche Nutzfläche immer nach den Daten der amtlichen Vermessung, weshalb bei der Berechnung der Direktzahlungen zwingend\ndie Daten bzw. Flächenangaben der amtlichen Vermessung verwendet werden\nmüssten. Aus dem Wortlaut und der Systematik der LBV lässt sich diese Auslegung jedoch nicht überzeugend begründen.\n\nIn der LBV werden einerseits Begriffe definiert, die im Landwirtschaftsrecht verwendet werden. Andererseits regelt die LBV das Verfahren für die Anerkennung von Betrieben und von Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit\nsowie das Verfahren für die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen (vgl.\nArt. 1 LBV). Der Begriff der landwirtschaftlichen Nutzfläche – wie auch der weiteren im Landwirtschaftsrecht relevanten Flächen – wird im zweiten Kapitel der\nLBV unter dem Titel \"Begriffe\" definiert. In den Begriffsdefinitionen der Flächen\nwird nirgends auf die Daten der amtlichen Vermessung verwiesen, was zu erwarten wäre, wenn sich die landwirtschaftliche Nutzfläche zwingend nach diesen Daten richten würde. Demgegenüber befindet sich Art. 31 LBV im dritten\nKapitel, das mit \"Anerkennung der Betriebs- und Gemeinschaftsformen, Flächenüberprüfung\" überschrieben ist und seinerseits keinen klaren Bezug auf\ndie Begriffsdefinitionen enthält. Aus der Systematik der LBV lässt sich daher\nnicht herleiten, dass Art. 31 Abs. 1 LBV die Übernahme der Flächenangaben\nder amtlichen Vermessung zwingend vorschreibt.\n\nAuch der Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 LBV schreibt nicht vor, dass sich die landwirtschaftliche Nutzfläche zwingend nach den Daten der amtlichen Vermessung richtet. Vielmehr zählt Art. 31 LBV verschiedene Verfahren auf, nach denen der Kanton die Flächenangaben und die Abgrenzungen der Flächen zu\nüberprüfen hat. Art. 31 Abs. 1 LBV besagt vom Wortlaut her lediglich, dass die\nlandwirtschaftliche Nutzfläche anhand der Daten der amtlichen Vermessung\nüberprüft werden muss. Hingegen regelt Art. 31 Abs. 1 LBV nicht ausdrücklich,\nwelche Rechtsfolge eintritt, falls die landwirtschaftliche Nutzfläche nicht mit den\nDaten der amtlichen Vermessung übereinstimmt. Zwar bestimmt Art. 31 Abs. 2\nLBV, dass auf die tatsächliche Nutzung abzustellen ist, wenn die amtliche\nVermessung nicht nachgeführt ist. Daraus lässt sich aber nicht herleiten, dass\ndie tatsächliche Nutzung nur im Fall von Art. 31 Abs. 2 LBV massgebend ist.\nAnhang 2 Ziffer 2.1 der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf\nLandwirtschaftsbetrieben (SR 910.15; abgekürzt VKKL) schreibt für die periodischen Grundkontrollen der Flächendaten nämlich vor, dass die \"Lage und die\nMasse der Flächen\" vor Ort zu überprüfen sind. Die tatsächliche Nutzung wird\n\nSeite 9/19\nalso auch im Rahmen der periodischen Grundkontrolle berücksichtigt und zwar\nunabhängig davon, ob die amtliche Vermessung nachgeführt ist.\n\n"}