{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-07-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-14-19_2016-07-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=88&type=1563347022&cHash=eee0145d8f480f407d17b9cba59a8447", "Checksum": "beac483feb50fa803304d7fb9a174159"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:55", "Num": ["VD/LA-14.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.07.2016 VD/LA-14.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Rekursentscheid behandelt die Frage, inwieweit die Daten der amtlichen Vermessung (AV-Daten) für die Berechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche verbindlich sind, insbesondere, wenn die AV-Daten falsch erhoben wurden.\r\n\r\nDas Volkswirtschaftsdepartement überprüft in Rekursverfahren betreffend Direktzah-lungen auf entsprechende Rüge hin vorfrageweise, ob die amtliche Vermessung Fehler aufweist. Erweist sich die amtliche Vermessung als fehlerhaft, so werden die für die Direktzahlungen massgebenden Flächen im Rekursverfahren festgesetzt. Hingegen kann die amtliche Vermessung selbst nicht korrigiert werden. Auch kann im Rekurs-verfahren nicht einfach behauptet werden, die amtliche Vermessung sei falsch, sondern es muss detailliert angegeben werden, inwiefern die Daten der amtlichen Vermessung falsch erhoben wurden."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:55", "Checksum": "0d1856e8346d9736bd6070a9c52272cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.07.2016 VD/LA-14.19\nRegeste:\nDer Rekursentscheid behandelt die Frage, inwieweit die Daten der amtlichen Vermessung (AV-Daten) für die Berechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche verbindlich sind, insbesondere, wenn die AV-Daten falsch erhoben wurden.\r\n\r\nDas Volkswirtschaftsdepartement überprüft in Rekursverfahren betreffend Direktzah-lungen auf entsprechende Rüge hin vorfrageweise, ob die amtliche Vermessung Fehler aufweist. Erweist sich die amtliche Vermessung als fehlerhaft, so werden die für die Direktzahlungen massgebenden Flächen im Rekursverfahren festgesetzt. Hingegen kann die amtliche Vermessung selbst nicht korrigiert werden. Auch kann im Rekurs-verfahren nicht einfach behauptet werden, die amtliche Vermessung sei falsch, sondern es muss detailliert angegeben werden, inwiefern die Daten der amtlichen Vermessung falsch erhoben wurden.\n\nAus dem Vergleich der Waldgrenzen gemäss Bestandeskarte des Kantonsforstamtes und den Waldflächen gemäss amtlicher Vermessung ergebe sich,\ndass in der amtlichen Vermessung einige wenige Flächen als Wald ausgeschieden worden seien, die kein Wald im rechtlichen Sinn seien. Im Gegensatz\ndazu gebe es etliche Waldflächen im rechtlichen Sinn, die in der amtlichen\nVermessung nicht als Wald eingetragen seien. Insgesamt könne festgehalten\nwerden, dass die rechtliche Waldfläche auf der Parzelle Nr. 004 grösser sei als\nin der amtlichen Vermessung dargestellt.\n\nQ. Der Rechtsdienst VD stellte die beiden Amtsberichte am 12. August\n2015 A.___ zu. Er wies darauf hin, dass das Rekursverfahren nun entscheidungsreif und ein Augenschein nicht notwendig sei.\n\nIn der Folge beantragte A.___ am 19. August 2015 die Sistierung des Rekursverfahrens, da er mit der Gemeinde weitere Abklärungen treffen wolle.\n\nSeite 6/19\nDer Rechtsdienst VD sistierte das Rekursverfahren zunächst bis 21. September 2015 und verlängerte die Sistierung auf Gesuch hin bis Ende November\n2015. Am 10. Dezember 2015 wies der Rechtsdienst VD A.___ darauf hin, dass\ndie Sistierung abgelaufen sei und nicht mehr verlängert werde. Gleichzeitig gab\ner A.___ ein letztes Mal Gelegenheit, den Rekurs zurückzuziehen.\n\nBis heute wurde der Rekurs nicht vollständig zurückgezogen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege\n[sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist daher einzutreten, soweit er\nsich gegen die Veranlagung der Direktzahlung für das Jahr 2013 richtet.\n\n1.2. Hingegen ist auf die Rechtsbegehren betreffend die Direktzahlung\nfür das Jahr 2014 nicht einzutreten. Die Direktzahlungen 2014 waren nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids des Landwirtschaftsamtes\nund können im vorliegenden Rekursverfahren nicht angefochten werden.\n\n1.3. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Rechtsbegehren, es seien\nFlächenänderungen nach einer PNF den betroffenen Bewirtschaftern in einer\nrechtsmittelfähigen Verfügung zu eröffnen. Zum einen waren die Modalitäten\nder PNF nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids. Zum anderen kann mittels Rekurs nicht ein zukünftiges Handeln der Verwaltung verbindlich erzwungen werden, sondern es kann nur die Rechtmässigkeit einer\nbereits erfolgten Handlung bzw. einer bereits eröffneten Verfügung bestritten\nwerden. Im Übrigen ist das Volkswirtschaftsdepartement weder Rekurs- noch\nAufsichtsinstanz über die amtliche Vermessung und schon aus diesem Grund\nnicht zuständig, die Modalitäten der PNF zu regeln.\n\n1.4. In der Verfügung vom 18. November 2013 legte das Landwirtschaftsamt nicht nur den Anspruch auf landwirtschaftliche Direktzahlungen für\ndas Jahr 2013 fest, sondern teilte A.___ auch die Höhe der entsprechenden\nBeiträge nach dem Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (sGS\n671.7; abgekürzt GaöL) mit. Diese Beiträge wurden vom Landwirtschaftsamt\nallerdings nicht verfügt, sondern lediglich im Auftrag der Politischen Gemeinde\nZ.___ berechnet und ausbezahlt.\n\nDie Rechtsbegehren von A.___ richten sich vom Wortlaut her nur gegen die\nDirektzahlungen und nicht auch gegen die Berechnung der GaöL-Beiträge. Es\nist daher davon auszugehen, dass die GaöL-Beiträge nicht mitangefochten\n\nSeite 7/19\nsind. Zudem könnte auf ein Rechtsbegehren betreffend die GaöL-Beiträge ohnehin nicht eingetreten werden, da diese wie oben erwähnt, vom Landwirtschaftsamt nicht verfügt wurden.\n\nIm Übrigen ist anzumerken, dass die Verkleinerung der für die Direktzahlungen\nrelevanten landwirtschaftlichen Nutzfläche vermutlich keinen Einfluss auf die\nGaöL-Beiträge hatte, da die für die Berechnung des Waldrandes massgebende\nFläche auf der Parzelle Nr. 004 offenbar unverändert bei 176 Aren belassen\nwurde.\n\n2. Gemäss Art. 70 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; abgekürzt LwG) erhalten Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen zur Abgeltung ihrer gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Die Direktzahlungen umfassen (vgl. Art. 70 Abs. 2 LwG):\n- Kulturlandschaftsbeiträge;\n- Versorgungssicherheitsbeiträge;\n- Biodiversitätsbeiträge;\n- Landschaftsqualitätsbeiträge;\n- Produktionssystembeiträge;\n- Ressourceneffizienzbeiträge;\n- Übergangsbeiträge.\n\n"}