{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-07-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-14-19_2016-07-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=88&type=1563347022&cHash=eee0145d8f480f407d17b9cba59a8447", "Checksum": "beac483feb50fa803304d7fb9a174159"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:55", "Num": ["VD/LA-14.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.07.2016 VD/LA-14.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Rekursentscheid behandelt die Frage, inwieweit die Daten der amtlichen Vermessung (AV-Daten) für die Berechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche verbindlich sind, insbesondere, wenn die AV-Daten falsch erhoben wurden.\r\n\r\nDas Volkswirtschaftsdepartement überprüft in Rekursverfahren betreffend Direktzah-lungen auf entsprechende Rüge hin vorfrageweise, ob die amtliche Vermessung Fehler aufweist. Erweist sich die amtliche Vermessung als fehlerhaft, so werden die für die Direktzahlungen massgebenden Flächen im Rekursverfahren festgesetzt. Hingegen kann die amtliche Vermessung selbst nicht korrigiert werden. Auch kann im Rekurs-verfahren nicht einfach behauptet werden, die amtliche Vermessung sei falsch, sondern es muss detailliert angegeben werden, inwiefern die Daten der amtlichen Vermessung falsch erhoben wurden."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:55", "Checksum": "0d1856e8346d9736bd6070a9c52272cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.07.2016 VD/LA-14.19\nRegeste:\nDer Rekursentscheid behandelt die Frage, inwieweit die Daten der amtlichen Vermessung (AV-Daten) für die Berechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche verbindlich sind, insbesondere, wenn die AV-Daten falsch erhoben wurden.\r\n\r\nDas Volkswirtschaftsdepartement überprüft in Rekursverfahren betreffend Direktzah-lungen auf entsprechende Rüge hin vorfrageweise, ob die amtliche Vermessung Fehler aufweist. Erweist sich die amtliche Vermessung als fehlerhaft, so werden die für die Direktzahlungen massgebenden Flächen im Rekursverfahren festgesetzt. Hingegen kann die amtliche Vermessung selbst nicht korrigiert werden. Auch kann im Rekurs-verfahren nicht einfach behauptet werden, die amtliche Vermessung sei falsch, sondern es muss detailliert angegeben werden, inwiefern die Daten der amtlichen Vermessung falsch erhoben wurden.\n\n Seite 4/19\nder amtlichen Vermessung gehe, die bei der PNF 2011 entstanden seien oder\nschon vorher bestanden hätten.\n\nL. In der Folge holte der Rechtsdienst VD zunächst bei der kantonalen\nVermessungsaufsicht die Daten bzw. Planauszüge mit den Bodenbedeckungen zu den vier streitbetroffenen Parzellen ein und zwar die Daten Stand\n1. Quartal 2003, 1. Quartal 2008 und 1. Quartal 2013.\n\nAnschliessend teilte der Rechtsdienst VD A.___ am 11. Mai 2015 das Ergebnis\nseiner Abklärungen mit. Als Fazit hielt der Rechtsdienst VD fest, dass sich bei\nder Parzelle Nr. 001 – deren landwirtschaftliche Nutzfläche übrigens seit dem\nJahr 2006 134 Aren umfasse und bei der letzten PNF nicht verändert worden\nsei – sowie der Parzelle Nr. 004 nicht primär die Frage stelle, ob die Waldfläche\nfalsch vermessen worden sei. Vielmehr stelle sich bei diesen zwei Parzellen\ndie Frage, ob die heute unbestockten Flächen, auf denen in den letzten Jahren\nBäume und Büsche entfernt wurden, weiterhin Wald im Sinn der Waldgesetzgebung seien. Bei der Parzelle Nr. 003 sei das Vermessungswerk nach Beurteilung des Rechtsdienstes VD korrekt und bei der Parzelle Nr. 002 lasse sich\nanhand der im Geoportal zugänglichen Orthofotos nicht zuverlässig beurteilen,\nob die Waldfläche korrekt im Vermessungswerk abgebildet sei.\n\nDer Rechtsdienst VD lud A.___ daher ein, zu prüfen, ob dieser am Rekurs festhalte, und wies ihn zugleich darauf hin, dass für die Feststellung der heutigen\nWaldgrenzen im Gelände ein Augenschein durch den Rechtsdienst nicht genüge. Es müssten sowohl das Kantonsforstamt als auch der Geometer beigezogen werden, was einen erheblichen Aufwand verursachen würde, für den\nA.___ kostenpflichtig werden könne.\n\nM. Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 zog A.___ seinen Rekurs in Bezug\nauf die Parzellen Nrn. 001 und 002 zurück. Hingegen hielt er in Bezug auf die\nanderen beiden Parzellen am Rekurs fest. Für das weitere Vorgehen beantragte er, für die Parzelle Nr. 003 seien die Orthofotos durch die Vermessungsaufsicht zu beurteilen und auf Parzelle Nr. 004 seien die Waldgrenzen im Gelände durch das Kantonsforstamt festzustellen.\n\nN. Der Rechtsdienst VD folgte nur teilweise den prozessualen Anträgen von A.___. Er ersuchte zwar das AREG als kantonale Vermessungsaufsicht, die Bodenbedeckung auf der Parzelle Nr. 003 anhand der detaillierten\nOrthofotos zu überprüfen. Gleichzeitig beauftragte er aber das AREG, die im\nVermessungswerk eingetragene Fläche der Strassen und Wege auf der Parzelle Nr. 004 zu überprüfen, da ihm diese zu gross erscheine.\n\nHingegen verzichtete er vorläufig darauf, die Waldgrenzen auf der Parzelle\nNr. 004 durch eine Begehung vor Ort zu ermitteln, sondern ersuchte das Kantonsforstamt, anhand der Orthofotos abzuklären, ob A.___ auf der Parzelle Nr.\n\nSeite 5/19\n004 tatsächlich nur \"Verbuschung\" entfernt habe oder ob Waldbäume entfernt\nworden seien.\n\nO. Das AREG stellte in seinem Amtsbericht vom 25. Juni 2015 fest,\ndass die Waldabgrenzungen auf der Parzelle Nr. 003 innerhalb des Interpretationsspielraums erfasst worden seien. Einzig in der Südost-Ecke der Parzelle\nsei der Wald um 100 m2 zu gross eingetragen.\n\nHinsichtlich des Weges auf der Parzelle Nr. 004 wies das AREG darauf hin,\ndass nach den zur Zeit der Erneuerung der amtlichen Vermessung geltenden\nWeisungen nur Strassen, Wege und Plätze in der Ebene \"Bodenbedeckung\"\nerfasst werden mussten. Fusswege konnten fakultativ in der Ebene \"Einzelobjekte\" als \"schmaler Weg\" erfasst werden, d.h. ohne Flächenanteil im Liegenschaftsbeschrieb.\n\nNach den geltenden Weisungen hingegen müssten Wege mit einer Breite unter\n1 m hingegen immer in der Ebene \"Einzelobjekte\" als \"schmaler Weg\" erfasst\nwerden. Der auf der Parzelle Nr. 004 liegende Weg sei bei der PNF-Analyse\nnicht herausgestochen und folglich nicht überarbeitet worden. Die Anpassung\nder unter \"Bodenbedeckung\" erfassten Wegstrecke solle als nachträgliche Ergänzung im Rahmen der ansonsten abgeschlossenen PNF-Arbeiten erfolgen.\n\nP. Das Kantonsforstamt bestätigte in seinem Amtsbericht vom 8. Juli\n2015, dass auf der Parzelle Nr. 004 diverse Holzschläge ausgeführt worden\nseien. Es habe sich um vom Revierförster bewilligte Holzschläge gehandelt,\ndie in erster Linie der ökologischen Aufwertung des Waldrandes dienten. Die\nHolzschlagflächen seien aber weiterhin Wald im rechtlichen Sinn.\n\n"}