{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-07-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-14-19_2016-07-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=88&type=1563347022&cHash=eee0145d8f480f407d17b9cba59a8447", "Checksum": "beac483feb50fa803304d7fb9a174159"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:55", "Num": ["VD/LA-14.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.07.2016 VD/LA-14.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Rekursentscheid behandelt die Frage, inwieweit die Daten der amtlichen Vermessung (AV-Daten) für die Berechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche verbindlich sind, insbesondere, wenn die AV-Daten falsch erhoben wurden.\r\n\r\nDas Volkswirtschaftsdepartement überprüft in Rekursverfahren betreffend Direktzah-lungen auf entsprechende Rüge hin vorfrageweise, ob die amtliche Vermessung Fehler aufweist. Erweist sich die amtliche Vermessung als fehlerhaft, so werden die für die Direktzahlungen massgebenden Flächen im Rekursverfahren festgesetzt. Hingegen kann die amtliche Vermessung selbst nicht korrigiert werden. Auch kann im Rekurs-verfahren nicht einfach behauptet werden, die amtliche Vermessung sei falsch, sondern es muss detailliert angegeben werden, inwiefern die Daten der amtlichen Vermessung falsch erhoben wurden."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:55", "Checksum": "0d1856e8346d9736bd6070a9c52272cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.07.2016 VD/LA-14.19\nRegeste:\nDer Rekursentscheid behandelt die Frage, inwieweit die Daten der amtlichen Vermessung (AV-Daten) für die Berechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche verbindlich sind, insbesondere, wenn die AV-Daten falsch erhoben wurden.\r\n\r\nDas Volkswirtschaftsdepartement überprüft in Rekursverfahren betreffend Direktzah-lungen auf entsprechende Rüge hin vorfrageweise, ob die amtliche Vermessung Fehler aufweist. Erweist sich die amtliche Vermessung als fehlerhaft, so werden die für die Direktzahlungen massgebenden Flächen im Rekursverfahren festgesetzt. Hingegen kann die amtliche Vermessung selbst nicht korrigiert werden. Auch kann im Rekurs-verfahren nicht einfach behauptet werden, die amtliche Vermessung sei falsch, sondern es muss detailliert angegeben werden, inwiefern die Daten der amtlichen Vermessung falsch erhoben wurden.\n\nE. Am 10. Oktober 2014 teilte der für die Politische Gemeinde Z.___\nzuständige Geometer der kantonalen Vermessungsaufsicht, dem Amt für\nRaumentwicklung und Geoinformation (AREG), mit, dass die Waldabgrenzung\nauf der Parzelle Nr. 001 angepasst werden könnte, wobei hierfür die Bodenbedeckungsabgrenzungen vor Ort aufgenommen werden müssten, unter Kostenfolge für A.___.\n\nHingegen bestehe bei den Parzellen Nrn. 002 und 003 kein Handlungsbedarf\nund bei der Parzelle Nr. 004 würde er die Bodenbedeckungsabgrenzungen bei\nder nächsten PNF „sicherlich neu beurteilen“.\n\nF. In der Folge wies das Landwirtschaftsamt die Einsprache von\nA.___ mit Entscheid vom 27. Oktober 2014 ab.\n\nEs begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass nach Art. 31 Abs. 1\nder Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV) die\nDaten der amtlichen Vermessung für die Flächenangaben und die Abgrenzung\nder Flächen massgebend seien. Das Landwirtschaftsamt lege die Flächen nur\ndann selber fest, wenn die amtliche Vermessung nicht vorhanden oder nicht\nnachgeführt sei. In der Gemeinde Z.___ sei die amtliche Vermessung vorhanden und im Jahr 2013 nachgeführt worden. Die im Rahmen der PNF vorgenommenen Änderungen seien gemäss Auskunft der kantonalen Vermessungsaufsicht korrekt durchgeführt worden.\n\nG. Gegen den Einspracheentscheid des Landwirtschaftsamtes erhob\nA.___ am 7. November 2014 Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement und\nstellte folgenden Antrag:\n„Ich verlange eine Flächenanpassung. Augenschein vor Ort.\nVollständige Flächenanpassungsprotokolle aus dem Jahr 2006.\nDie Kostenfolge hat das Geometerbüro zu tragen.\nDie Direktzahlungen 2013 und 2014 sind entsprechend anzupassen und nachzuzahlen. Für 2014 ist das Rechtsmittel aufgrund der noch ausstehenden Schlussrechnung noch nicht eröffnet worden. Ich erhebe aber bereits jetzt Einsprache zu den\nDirektzahlungen 2014, was die Angelegenheit in dieser Sache\nbetrifft.\nZudem ist bei einer PNF unmittelbar mit einem Rechtsmittel an\nden betroffenen Bewirtschafter bekannt zu geben, an welchen\nStellen die Flächen sich reduziert haben.“\n\nSeite 3/19\nDie Begründung des Antrags bzw. des Rekurses wird – soweit erforderlich – in\nden Erwägungen dieses Rekursentscheids dargestellt.\n\nH. Nach Eingang des von A.___ verlangten Kostenvorschusses von\nFr. 1'000.– forderte der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes\n(Rechtsdienst VD) das Landwirtschaftsamt auf, zum Rekurs Stellung zu nehmen.\n\nDas Landwirtschaftsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2014, die angefochtene Verfügung sei zu schützen. Es hielt an seiner\nAuffassung fest, dass es die Direktzahlungen für die Jahre 2013 und 2014 korrekt berechnet habe. Die weiteren Ausführungen des Landwirtschaftsamtes\nwerden – soweit erforderlich – ebenfalls in den Erwägungen dieses Rekursentscheids dargestellt.\n\nI. Am 22. Dezember 2014 sandte der Rechtsdienst VD die Vernehmlassung des Landwirtschaftsamtes an A.___ und teilte diesem mit, dass er die\neingereichten Akten prüfen und eine provisorische Beurteilung der Rechtsfragen machen werde. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er die Anliegen bzw.\nAnträge von A.___ möglicherweise nicht im Rahmen eines Rekurses gegen die\nDirektzahlungsverfügung werde behandeln können, sondern an den zuständigen Geometer überweisen müsse.\n\nJ. Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 teilte der Rechtsdienst VD\nA.___ mit, die provisorische Beurteilung der Rechtsfragen habe ergeben, dass\nim Rahmen des Rekursverfahrens höchstens geprüft werden könne, ob die Daten der amtlichen Vermessung fehlerhaft erhoben wurden. Hingegen könnten\nVeränderungen bei den tatsächlichen Verhältnissen – insbesondere der Bodenbedeckung – die erst nach der PNF 2011 eingetreten seien, im Rekursverfahren berücksichtigt werden. Dementsprechend forderte der Rechtsdienst VD\nA.___ auf, die Begründung des Rekurses zu ergänzen, da aus den eingereichten Rechtsschriften und Akten nicht erkennbar sei, welche Mängel der amtlichen Vermessung geltend gemacht würden. A.___ müsse für jedes der betroffenen Grundstücke angeben, ob die Vermessung an Veränderungen anzupassen sei, die nach der PNF eintraten, oder ob die Vermessung bereits im\nJahr 2011 fehlerhaft gewesen sei.\n\nIm Weiteren teilte der Rechtsdienst VD A.___ mit, dass er nach Eingang der\nRekursergänzung einen Amtsbericht bei der Vermessungsaufsicht einholen\nund erst danach darüber entscheiden werde, ob der beantragte Augenschein\ndurchgeführt werde.\n\nK. A.___ reichte die Rekursergänzung fristgerecht am 2. März 2015\nein. Er teilte darin mit, dass es bei allen vier betroffenen Parzellen um Fehler in\n\n"}