{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-07-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-14-19_2016-07-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=88&type=1563347022&cHash=eee0145d8f480f407d17b9cba59a8447", "Checksum": "beac483feb50fa803304d7fb9a174159"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:55", "Num": ["VD/LA-14.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 14.07.2016 VD/LA-14.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Rekursentscheid behandelt die Frage, inwieweit die Daten der amtlichen Vermessung (AV-Daten) für die Berechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche verbindlich sind, insbesondere, wenn die AV-Daten falsch erhoben wurden.\r\n\r\nDas Volkswirtschaftsdepartement überprüft in Rekursverfahren betreffend Direktzah-lungen auf entsprechende Rüge hin vorfrageweise, ob die amtliche Vermessung Fehler aufweist. Erweist sich die amtliche Vermessung als fehlerhaft, so werden die für die Direktzahlungen massgebenden Flächen im Rekursverfahren festgesetzt. Hingegen kann die amtliche Vermessung selbst nicht korrigiert werden. 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Erweist sich die amtliche Vermessung als fehlerhaft, so werden die für die Direktzahlungen massgebenden Flächen im Rekursverfahren festgesetzt. Hingegen kann die amtliche Vermessung selbst nicht korrigiert werden. Auch kann im Rekurs-verfahren nicht einfach behauptet werden, die amtliche Vermessung sei falsch, sondern es muss detailliert angegeben werden, inwiefern die Daten der amtlichen Vermessung falsch erhoben wurden.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/LA-14.19\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 29.05.2020\nEntscheiddatum: 14.07.2016\n\nRekursentscheid VD; Landwirtschaftliche Direktzahlungen\nDer Rekursentscheid behandelt die Frage, inwieweit die Daten der amtlichen\nVermessung (AV-Daten) für die Berechnung der landwirtschaftlichen\nNutzfläche verbindlich sind, insbesondere, wenn die AV-Daten falsch\nerhoben wurden. Das Volkswirtschaftsdepartement überprüft in\nRekursverfahren betreffend Direktzah-lungen auf entsprechende Rüge hin\nvorfrageweise, ob die amtliche Vermessung Fehler aufweist. Erweist sich die\namtliche Vermessung als fehlerhaft, so werden die für die Direktzahlungen\nmassgebenden Flächen im Rekursverfahren festgesetzt. Hingegen kann die\namtliche Vermessung selbst nicht korrigiert werden. Auch kann im Rekursverfahren nicht einfach behauptet werden, die amtliche Vermessung sei\nfalsch, sondern es muss detailliert angegeben werden, inwiefern die Daten\nder amtlichen Vermessung falsch erhoben wurden.\n\nvgl. PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/20\nKanton St.Gallen\nVolkswirtschaftsdepartement\n\nVD/LA-14.19\n\nEntscheid vom 14. Juli 2016\n\nRekurrent A.___, Z.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Landwirtschaftsamt des Kantons St.Gallen\n\nBetreff Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2014\nbetreffend Direktzahlungen 2013\nSachverhalt\n\nA. A.___ bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in Z.___.\nMit Schreiben vom 24. Juni 2013 ersuchte er die Gemeindeverwaltung Z.___,\ndie im Grundbuch eingetragenen Flächen der Parzellen Nrn. 001, 002, 003 und\n004 zu überprüfen. Es handelte sich dabei um gepachtete Betriebsflächen, die\nim Eigentum der Ortsgemeinde Z.___ (Parzellen Nrn. 001 und 004) und von\nB.___ (Parzelle Nr. 002) standen, und um eine Betriebsfläche im Eigentum von\nA.___ (Parzelle Nr. 003).\n\nHintergrund des Anliegens war offenbar, dass die Politische Gemeinde Z.___\ndie Flächen bei der Erhebung bzw. Kontrolle der landwirtschaftlichen Betriebsdaten per Stichtag 2013 gegenüber dem Vorjahr verändert hatte. Insbesondere\nwar die landwirtschaftliche Nutzfläche auf der Parzelle Nr. 003 von 34 Aren auf\n24 Aren Naturwiese und auf der Parzelle Nr. 004 von 217 Aren auf 208 Aren\nMagerwiese reduziert worden. Grund für die Reduktionen war, dass die Bodenbedeckungsflächen im Rahmen der periodischen Nachführung (PNF) 2011 der\namtlichen Vermessung neu berechnet bzw. die Abgrenzung zwischen Wald\nund Weideflächen neu bestimmt worden waren.\n\nDie Gemeindeverwaltung Z.___ stellte A.___ am 31. Oktober 2013 eine Stellungnahme des für die PNF zuständigen Geometers vom 12. September 2013\nzu, der keinen Grund für eine Korrektur der Bodenbedeckungsabgrenzungen\nerkennen konnte. Der Geometer stellte fest, dass die Abgrenzungen der Bodenbedeckungsflächen mit den Orthofotos aus dem Jahr 2009 übereinstimmen\nwürden oder nur geringfügige Abweichungen vorlägen. Im Weiteren verwies er\ndarauf, dass in fünf Jahren eine neue PNF erfolge, die sich dann auch auf neue\nOrthofotos stützen werde, so dass es durchaus möglich sei, dass die betroffenen Waldgrenzen dannzumal wieder geändert werden müssten, da die Waldgrenzen dynamisch seien.\n\nB. Mit Verfügung vom 18. November 2013 setzte das Landwirtschaftsamt gegenüber A.___ die Direktzahlungen 2013 fest. Es stellte dabei auf eine\ngegenüber dem Vorjahr um 19 Aren verkleinerte landwirtschaftliche Nutzfläche\nab, was zu einer Reduktion der Flächenbeiträge gegenüber dem Vorjahr um\nmaximal 250 Franken führte. Zudem hatte die Verkleinerung der Nutzfläche\nmöglicherweise Einfluss auf die Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen, wobei die Kürzung dieser Beiträge insgesamt\nhöchstens drei Franken betrug.\n\nC. Gegen die Verfügung vom 18. November 2013 erhob A.___ am\n2. Dezember 2013 Einsprache beim Landwirtschaftsamt. Er machte sinngemäss geltend, es seien für die Parzellen Nrn. 001, 002, 003 und 004 falsche\nFlächenmasse verwendet worden und er sei bereits daran, diese durch die Gemeinde korrigieren zu lassen.\n\nSeite 2/19\nD. Die Gemeindeverwaltung Z.___ stellte sich hingegen am 20. Dezember 2013 gegenüber dem Landwirtschaftsamt auf den Standpunkt, dass\ndie im Grundbuch eingetragenen Masse verbindlich seien, und verwies darauf,\ndass der zuständige Geometer einen aktuellen Korrekturbedarf verneint habe.\n\n"}