1. Der Rekurs von A.___ wird gutgeheissen und die Verfügung des Landwirtschaftsamtes vom 2. September 2014 sowie der Ein- Seite 8/9 spracheentscheid des Landwirtschaftsamtes vom 10. Oktober 2014 werden aufgehoben. 2. Die Gebühr für die amtlichen Kosten wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Landwirtschaftsamt auferlegt. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet. 3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird A.___ zurückerstattet.