3.3. Nach Bst. C Ziffer 1.4 der Kürzungsrichtlinie wird das Nichteinhalten von Düngervorschriften im Pufferstreifen mit einer Kürzung von 15 Fr. pro Meter geahndet. Die Kürzung erfolgt "ab 10 Meter je Betrieb für die gesamte Länge". Dem Rekurrenten kann - wie oben ausgeführt - nicht nachgewiesen werden, dass er über mindestens 10 Meter zu nahe an den Bach gegüllet hat. Der Rekurs ist daher gutzuheissen und die vom Landwirtschaftsamt verfügte Kürzung der Direktzahlung 2014 aufzuheben.