Es ist somit festzuhalten, dass mit den eingereichten Fotos nicht bewiesen werden kann, dass der Rekurrent auf einer Länge von 290 Metern zu nahe an den Bach gegüllet hat. Belegt ist lediglich, dass der Rekurrent auf einem kurzen Teilstück im Bereich nördlich der Bachkurve den Mindestabstand von 3 m nicht eingehalten hat. Allerdings lässt sich aus dem Foto nicht erkennen, wie lange dieses Teilstück ist. Insbesondere lässt sich aus dem Foto nicht erkennen, ob das Teilstück mindestens 10 m lang ist (vgl. dazu nachfolgend Erw. 3.3.).